Kurzgutachten für die Immobilienbewertung

Wenn Sie Ihr Eigenheim verkaufen wollen, kommen für die Ermittlung des Verkaufspreises zwei verschiedene Arten von Immobilienbewertung in Betracht. Sie können ein ausführliches Wertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch beauftragen oder sich für die günstigere Kurzbewertung entscheiden. Wenn Sie bei der Begutachtung Geld sparen möchten, müssen Sie allerdings darauf achten, dass ein Kurzgutachten für die Immobilienbewertung nur eingeschränkte Gültigkeit haben kann. Welche Variante für Ihren Zweck die richtige ist, klärt ein sachverständiger Immobiliengutachter in einer kompetenten Beratung mit Ihnen ab.

Was beinhaltet ein Kurzgutachten?

Wie der Name schon indiziert, ist ein Kurzgutachten, für die Immobilienbewertung weniger prosaisch als ein ausführliches Gutachten. Das bedeutet, die Beschreibungen des Objekts sind knapper gehalten, es gibt weniger Text. Alle Erklärungen und die Herleitung des Wertes sollten jedoch auch in der Kurzbewertung unbedingt nachvollziehbar aufgeführt werden. Wenn der Auftraggeber dem Gutachter für Immobilienbewertung zusichert, dass keine Veränderungen stattgefunden haben, kann dieser auf die Beschaffung aktueller Unterlagen verzichten. Dadurch verringert sich sein Arbeitsaufwand. 

Eigentlich handelt es sich beim Kurzgutachten um eine reine Marktwerteinschätzung. Durch ein Gerichtsurteil wurde sogar bestätigt, dass so eine Kurzbewertung gar kein echtes Gutachten darstellt; bzw., wo Gutachten draufsteht, hat auch Gutachten drin zu sein. Dennoch sollte der Immobiliensachverständige bei seiner Einschätzung immer Sorgfalt walten lassen. Die Herleitung der Ergebnisse muss nachvollziehbar sein und der ermittelte Verkehrswert darf sich von einem ausführlichen Gutachten nicht unterscheiden. Auch ein sogenanntes Kurzgutachten für die Immobilienbewertung sollte also für den Kunden verlässlich sein.

Wozu dient ein Kurzgutachten?

Manche Behörden, insbesondere Gericht und Finanzamt, verlangen häufig ein ausführliches Immobilien Wertgutachten. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Kurzgutachten für Ihre Zwecke ausreicht, sollten Sie vorab bei der entsprechenden Institution nachfragen. Beim Hausverkauf, zur Vorlage bei der Bank oder im Falle einer Scheidung können Sie in der Regel mit dem Kurzgutachten ein vereinfachtes Bewertungsverfahren wählen. Bei privaten Immobiliengeschäften ist normalerweise kein ausführliches Gutachten nötig. Beim Verkauf von gewerblichen Objekten sollten dürfen Sie jedoch keinesfalls darauf verzichten.

 

Kurzgutachten für die Immobilienbewertung
– mit Sicherheit günstiger

Wenn Sie bei der Wertermittlung für Ihre Immobilie sparen wollen, dürfen Sie dennoch die Qualität des Gutachtens nicht hintanstellen. In vielen Fällen reicht ein Kurzgutachten aus, aber auch diese Marktwerteinschätzung sollte unbedingt verlässlich sein. Ein kompetenter Immobiliensachverständiger wird Ihnen diese Dienstleistung deshalb nie zum Schnäppchenpreis anbieten.

Vergleichen Sie vor der Beauftragung die Preise. Liegen die Kosten für das Kurzgutachten nur bei etwa 30 Prozent der ausführlichen Wertermittlung, ist Vorsicht geboten. Denn in diesem Rahmen ist eine qualitativ hochwertige Leistung eigentlich nicht zu erbringen. Und auch auf ein Kurzgutachten sollten Sie sich ganz sicher verlassen können. Schließlich geht es um Ihr Eigentum und einen realistischen Preis, den Sie dafür erzielen wollen. 

Lassen Sie sich vorab beraten und achten Sie dabei in erster Linie auf Transparenz. Welche Leistungen sind im Kurzgutachten enthalten, was bekommen Sie zu welchem Preis?
Bei der Immobilienbewertung Engel gehen wir mit unserer Preisgestaltung offen um. Eine
Kurzbewertung kostet bei uns etwa 60 Prozent des Preises, den Sie für ein ausführliches Immobiliengutachten (als Beispiel für den Wertansatz bei Ein- / Zweifamilienhäuser) bezahlen müssten. Wir nehmen also auch die einfache Marktwerteinschätzung Ihrer Immobilie ernst. Selbstverständlich kommt auch dabei zur Ermittlung des Verkaufspreises in der Regel das bewährte Sachwertverfahren zum Einsatz. Denn Sorgfalt ist bei uns auch im Kurzgutachten Pflicht.